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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen des Amtes Burg (Spreewald) als Reiseveranstalter

Nachfolgende Reisebedingungen gelten für die Pauschalreise, bei denen das Amt Burg (Spreewald), im nachfolgenden Reiseveranstalter genannt, als Veranstalter auftritt.

Abschluss des Reisevertrages
Der Reiseveranstalter unterbreitet auf Anfrage regelmäßig ein schriftliches Angebot und bietet damit dem Reisenden bzw. allen Teilnehmern der Gruppe den Abschluss eines Reisevertrages auf der Grundlage der Prospektausschreibung, aller ergänzenden Angaben in der Buchungsgrundlage und dieser Buchungsbedingungen verbindlich an. Der Reisevertrag kommt durch die fristgerechte Annahmeerklärung des Vertragspartners bzw. bei geschlossene Gruppen des Gruppenverantwortlichen gegenüber dem Reiseveranstalter zustande. Es wird empfohlen, diese schriftlich zu erteilen. Eine vorgenommene Änderung oder Ergänzungen in der Annahmeerklärung stellt einen neuen Vertragsantrag dar, § 150 Abs. 2 BGB. Ein Reisevertrag kommt in diesem Fall nur dann zustande, wenn der Reiseveranstalter die geänderte Annahmeerklärung rückbestätigt. Bei Minderjährigen ist die Anmeldung von dem oder den Erziehungsberechtigten zu unterschreiben.
Der Anmelder hat für alle Verpflichtungen der einzelnen Reiseteilnehmer selbst einzustehen, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
Der Reisende wird darauf hingewiesen, dass bei allen oben genannten Buchungsarten aufgrund der gesetzlichen Vorschrift des § 312 g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB kein Widerrufsrecht bei Pauschalreiseverträgen, die im Fernabsatz abgeschlossen wurden nach Vertragsabschluss besteht. Es gelten die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte.

Leistungen
Der Umfang der vertraglichen und geschuldeten Leistungen des Reiseveranstalters ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung auf den jeweils gültigen Angebotsseiten im Internet und dem jeweils gültigen Prospekt sowie aus den Angaben im Reisevertrag (der Buchungsbestätigung) und ist für diesen bindend.
Die ausgewiesenen Leistungen/Preise sind Endpreise, soweit nicht anders angegeben. Nebenabreden, die den Leistungsinhalt erweitern, sind nur bei einer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung verbindlich.

Leistungs- und Preisänderungen
Änderungen oder Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Reiseleistungen vom vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt werden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen bzw. Abweichungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger klar, verständlich und in hervorgehobener Weise in Kenntnis zu setzen. Der Kunde ist im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben berechtigt, in einer angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer Ersatzreise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter eine solche Reise angeboten hat. Der Kunde hat die Wahl auf die Mitteilung zu reagieren oder nicht. Wenn der Kunde gegenüber dem Reiseveranstalter nicht oder nicht innerhalb der gesetzlichen Frist reagiert, gilt die mitgeteilte Änderung als angenommen. Hierüber ist der Kunde in Zusammenhang mit der Änderungsmitteilung in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise zu informieren. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.

Zahlung des Reisepreises
Der vertraglich vereinbarte Reisepreis ist vom Kunden bis spätestens vier Wochen vor Reisebeginn auf das Konto des Reiseveranstalters zu zahlen. Nach Bezahlung des Reisepreises erhält der Kunde sämtliche Reiseunterlagen.
Leistet der Kunde die Anzahlung und die Zahlung des Restbetrages des Reisepreises nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl der Reiseveranstalter zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, seine gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht, so ist der Reiseveranstalter berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten zu belasten.
Kurzfristige Buchungen werden je nach Verfügbarkeit ermöglicht. Die Bezahlung dieser erfolgt nach den Angaben des Reiseveranstalters, aber spätestens bei Anreise in der Touristinformation Burg (Spreewald), Am Hafen 6, 03096 Burg (Spreewald) in bar. In diesem Fall erfolgt die Übergabe sämtlicher Reiseunterlagen vor Ort.

Rücktritt/Stornierung
Rücktritt des Reisenden
Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn durch eine Rücktrittserklärung von der Reise zurücktreten. Es wird empfohlen, den Rücktritt auf einem dauerhaften Datenträger zu erklären.
Bei Rücktritt vor Reisebeginn durch den Reisenden oder tritt er die Reise nicht an steht dem Reiseveranstalter eine angemessene Entschädigung für die getroffenen Reisevorkehrungen und die Aufwendungen zu, soweit der Rücktritt nicht von dem Reiseveranstalter zu vertreten ist oder am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbare Nähe außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Reise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Gemäß § 651 h Abs. 3 S. 2 BGB sind Umstände unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht in der Kontrolle des Reiseveranstalters unterliegen, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären. Die Höhe der Entschädigung bemisst
sich nach dem Reisepreis abzüglich des Werts der ersparten Kosten des Reiseveranstalters sowie abzüglich dessen, was der Reiseveranstalter durch anderweitige Verwendung der Reiseleistung erwirbt.
Je nach Datum des Zugangs der Rücktrittserklärung werden die nachfolgend benannten Pauschalsätze berechnet (jeweils in Prozent der gebuchten Gesamtleistung):
- bis 31. Tag vor Reisebeginn (mind. 15,00 € pro Person) 15%
- bis 21. Tag vor Reisebeginn 25%
- bis 11. Tag vor Reisebeginn 40%
- bis 3. Tag vor Reisebeginn 55%
- ab 2. Tag vor Reisebeginn und bei Nichtanreise 80%
Ein Anspruch des Reisenden nach Vertragsschluss auf Änderung des Vertrages hinsichtlich
des Reisetermins, des Ortes, der Unterkunft oder der Beförderung besteht nicht, jedoch wird sich der Reiseveranstalter bemühen, bis 30 Tage vor Reisebeginn eine gewünschte Umbuchung bei Verfügbarkeit gegen Zahlung einer Bearbeitungsgebühr von 5 € pro Person und Umbuchung vorzunehmen; etwaige Mehrkosten der umgebuchten Reise trägt der Reisende. Spätere Umbuchungen sind nur nach Rücktritt vom Reisevertrag gemäß dieser AGB und gleichzeitiger Neuanmeldung möglich. Die Umbuchung ist kostenlos möglich, wenn die Umbuchung erforderlich ist, weil der Veranstalter keine, eine unzureichende oder falsche vorvertragliche Information gemäß Art. 250 § 3 EGBGB gegenüber dem Reisenden gegeben hat.
Es wird der Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung empfohlen.
Dem Reisenden bleibt der Nachweis vorbehalten, die dem Reiseveranstalter zustehende angemessene Entschädigung sei wesentlich niedriger als die von ihm geforderte Entschädigungspauschale.
Der Reiseveranstalter behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, individuell berechnete Entschädigung zu fordern, soweit der Reiseveranstalter nachweist, dass ihm wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistung erwirbt, konkret zu beziffern und zu begründen. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises unverzüglich aber auf jeden Fall innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung zu leisten.

Rücktritt durch den Reiseveranstalter
Der Reiseveranstalter kann wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl nur dann vor Reiseantritt vom Reisevertrag zurücktreten, wenn er in der Leistungsbeschreibung die Mindestteilnehmerzahl beziffert sowie den Zeitpunkt, bis zu welchem vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn dem Kunden spätestens die Erklärung zugegangen sein muss, angegeben hat und in der Reisebestätigung die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist angibt.
Der Rücktritt kann spätestens erklärt werden:
a) 20 Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mehr als sechs Tagen
b) sieben Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer zwischen zwei und sechs Tagen
c) 48 Stunden vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von weniger als zwei Tagen.
Der Rücktritt ist dem Kunden gegenüber spätestens an dem Tag zu erklären, der dem Kunden in der Leistungsbeschreibung und der Reisebestätigung angegeben wurde. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat der Reiseveranstalter unverzüglich von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, hat der Reiseveranstalter die Rücktrittserklärung den Reiseteilnehmern unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger mitzuteilen. Der Kunde erhält den eingezahlten Reisepreis zurück.

Übertragung der Reise:
Innerhalb einer angemessenen Frist vor Reisebeginn kann der Kunde auf einem dauerhaften Datenträger erklären, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Die Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie de m Reiseveranstalter nicht später als sieben Tage vor Reisebeginn zugeht. Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser die vertraglichen Reiseerfordernisse nicht erfüllt. Der Kunde und der in den Vertrag eintretende Dritte haften als Gesamtschuldner für den Preis und die durch den Eintritt entstehenden Mehrkosten. Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden einen Nachweis darüber zu erteilen, in welcher Höhe durch den Eintritt des Dritten Mehrkosten entstanden sind.
Informationen über Verbraucherstreitbeilegung
Der Reiseveranstalter weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass er nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Reisebedingungen für den Reiseveranstalter verpflichtend würde, informiert der Reiseveranstalter den Kunden hierüber in geeigneter Form. Der Reiseveranstalter weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.
Amt Burg (Spreewald) Schiedsstelle Hauptstraße 46 03096 Burg (Spreewald) www.amt-burg-spreewald.de

Haftung
Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche nach internationalen Übereinkünften oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften bleiben von der Beschränkung unberührt. Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden, wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Reisebestätigung ausdrücklich und unter
Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet wurden, dass sie für den Kunden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise von dem Reiseveranstalter sind und getrennt ausgewählt wurden. Die §§ 651 b, 651 c, 651 w und 651 y BGB bleiben hierdurch unberührt. Der Reiseveranstalter haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des Kunden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten der Reiseveranstalter ursächlich war.

Gewährleistung/Abhilfe der Beanstandungen
Beim Auftreten von Leistungsstörungen ist der Reisende gesetzlich verpflichtet, etwaige Mängel unverzüglich vor Ort anzuzeigen. Der Reisende hat die Leistungsstörungen/Mängel direkt vor Ort der Touristinformation des Amtes Burg (Spreewald), Am Hafen 6, 03096 Burg (Spreewald) Telefon: 035603/75016-0 anzuzeigen. Bei einer nachträglichen Mängelanzeige werden Ansprüche auf Minderung oder Schadenersatz in der Regel ausgeschlossen, sofern eine Mängelanzeige schuldhaft unterlassen wurde und nicht von vorn herein aussichtslos war.
Wird die Reise infolge eines Mangels der in § 651 i Abs. 2 BGB bezeichneten Art erheblich beeinträchtigt, kann der Kunde den Vertrag nach § 651 l BGB kündigen. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der Reiseveranstalter eine vom Kunden bestimmte angemessene Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Eine Fristsetzung entfällt, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Kunden gerechtfertigt ist.
Der Reiseveranstalter verweist auf die Beistandspflicht gemäß § 651 q BGB, wonach dem Kunden im Falle des § 651 k Abs. 4 BGB oder aus anderen Gründen in Schwierigkeiten unverzüglich in angemessener Weise Beistand zu gewährleisten ist, insbesondere durch
a) Bereitstellung geeigneter Informationen über Gesundheitsdienste, Behörden vor Ort und konsularische Unterstützung
b) Unterstützung bei der Herstellung von Fernkommunikationsverbindungen und
c) Unterstützung bei der Suche nach anderen Reisemöglichkeiten.
Dabei bleibt § 651 k Abs. 3 BGB unberührt.

Geltendmachung von Ansprüchen und Verjährung
Ansprüche nach den § 651 i Abs. 3 Nr. 2 bis 7 BGB hat der Kunde gegenüber der Bildungsstätte geltend zu machen. Es wird empfohlen, die Geltendmachung auf einem dauerhaften Datenträger vorzunehmen. Vertragliche Ansprüche des Reisenden verjähren gemäß § 651 j BGB nach 2 Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Ansprüche aus unerlaubter Handlung unterliegen der gesetzlichen Verjährungsfrist.

Insolvenzversicherung
Das Amt Burg (Spreewald) ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Da über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren unzulässig ist, ist eine Insolvenzversicherung entbehrlich. Aus diesem Grund besteht keine Verpflichtung der Ausgabe eines Sicherungsscheins an den Kunden (§ 651 k Abs. 6 Nr. 3 BGB).

Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Reisevertrages zur Folge. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem angestrebten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

Gerichtsstand
Alle vertraglichen Verpflichtungen, gleich welcher Art, unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland mit der Maßgabe, dass falls der Reisende seinen gewöhnlichen Sitz im Ausland hat nach Art. 6 Abs. 2 der Rom – I Verordnung auch den Schutz der zwingenden Bestimmungen des Rechts genießt, das ohne diese Klausel anzuwenden wäre.. Gerichtsstand ist der Sitz des Amtes Burg (Spreewald), Sachgebiet Tourismus, Burg (Spreewald).